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Räumlichkeiten zur Kurzzeitvermietung, die seit 2010 aus Wohnraum entstanden sind oder für deren Erstellung Wohnraum abgerissen wurde, können noch bis Ende 2024 unbegrenzt vermietet werden. Dies betrifft jede Art von Unterkunft, unabhängig ob Ferienwohnung, Businessapartments, Hotels usw. Werden gegen Bezahlung Gäste beherbergt, die sich weniger als drei Monate in der Stadt Luzern aufhalten, ist die Vermietung ab 1. Januar 2025 auf 90 Nächte pro Jahr begrenzt. War die Vermietung bisher rechtmässig (z.B. Abgaben bezahlt, falls nötig Gastgewerbebewilligung vorliegend), kann bei der Stadt eine Verlängerung zur unbeschränkten Vermietung bis 11. März 2028 beantragt werden.
Räumlichkeiten zur Kurzzeitvermietung, die nach 2010 aus Nicht-Wohnräumen wie beispielsweise Büros sind weiterhin zulässig. Auch neue Räumlichkeiten zur Kurzzeitvermietung sind möglich, wenn kein Wohnraum vernichtet wird, z.B. bei Umbauten oder Ersatzbauten eines Arbeitsgebäudes (Büro, Produktionsflächen, Praxen usw.), Neubauten auf der grünen Wiese oder bei Aufstockung eines bestehenden Gebäudes zu. Entscheidend ist, dass seit dem Jahr 2010 kein Wohnraum verdrängt oder vernichtet wird/wurde.
Ebenfalls nicht eingeschränkt sind Beherbergungsangebote, die bereits seit über 15 Jahren bestehen (Stichtag 31.12.2009).
Das Reglement wurde gerichtlich angefochten, weshalb es nun vom Kantonsgericht auf seine Rechtmässigkeit überprüft wird. Da eine Reglementsprüfung auf das Inkrafttreten keinen Einfluss hat, wird das Reglement wie geplant am 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Vorgehen für betroffene Anbietende
Alle Anbietenden der Kurzzeitvermietung müssen ihre Räumlichkeiten bis spätestens Ende März 2025 mittels Onlineformular bei der Stadt Luzern melden. Sie erhalten eine Identifikationsnummer, die bei der Publikation der Inserate angegeben werden muss. Die Identifikationsnummer erleichtert die Kontrolle, ob das Reglement eingehalten wird.
Keine Anmeldung benötigen Anbietende, welche vom Reglement ausgenommen sind. Dazu gehören unter anderem Unternehmen, die ihre Angestellten kurzzeitig in einer Personalwohnung unterbringen, Vermietungen durch soziale Einrichtungen sowie die Vermietung selbst bewohnter Wohnungen, wenn damit keine missbräuchliche Rendite erzielt wird (vgl. Art. 2 des Reglements). Auch Angebote in der Tourismus- und Landwirtschaftszone sind vom Reglement nicht betroffen
Informationen zum aktuellen Stand werden jeweils auf dieser Webseite veröffentlicht. Die nötigen Formulare stehen voraussichtlich ab 11. November 2024 hier zur Verfügung.
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