In seiner Stellungnahme bestätigt das Mitglied des Urnenbüros, den Facebook-Eintrag geschrieben und die Geheimhaltungspflicht gekannt zu haben. Er bedauert die Veröffentlichung ausserordentlich und entschuldigt sich. In seiner Stellungnahme erklärt er das Zustandekommen und seine Beweggründe zur Veröffentlichung des Eintrages. Er weist darauf hin, dass er aus seiner Sicht eine „spekulative Andeutung“, jedoch keine Resultate veröffentlichte. Er ging damals davon aus, dass er damit nichts verrate, sondern nur seine Zuversicht andeutete. Der Hinweis „Luzern gewinnt.“ sei nicht als Siegesgewissheit, sondern als eine Anknüpfung an den Slogan der Kampagne zu verstehen.
Obwohl glaubhaft dargelegt wurde, dass die Trendmeldung auf Facebook nicht in der Absicht einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht erfolgte, sondern eine unüberlegte Handlung war, befindet der Stadtrat, dass das Stimmgeheimnis beeinträchtigt wurde. Es gilt eine absolute Geheimhaltungspflicht von Wahl- und Abstimmungsergebnissen für Mitglieder des Urnenbüros bis zur offiziellen Bekanntgabe der Resultate. Nur so kann das Vertrauen der Stimmbevölkerung in die Tätigkeit des Urnenbüros sichergestellt werden.
Mit der „spekulativen Andeutung“ als Trendmeldung hat das Mitglied des Urnenbüros die amtlichen Pflichten als gewählter Urnenbüropräsident verletzt. Als Folge der Pflichtverletzung erteilt der Stadtrat dem Mitglied einen Verweis. Zudem erachtet es der Stadtrat als notwendig, ihn für die verbleibenden Urnengänge bis zum Ablauf seiner Amtsdauer am 30. Juni 2013 nicht mehr im Urnenbüro einzusetzen. In Würdigung der bisher tadellosen Ausübung seiner Funktion als Urnenbüropräsident, verzichtet der Stadtrat auf die Auferlegung einer Ordnungsbusse.
Die Abklärungen betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Schweizerisches Strafgesetzbuch obliegen den Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Luzern.
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