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20. Januar 2014
Durch historische und strategische Gegebenheiten ist die Stadt Luzern an Aktiengesellschaften unterschiedlicher Grösse und Bedeutung beteiligt. Der Stadtrat beantragt in Folge einer dringlichen Motion, dass das Stimmvolk künftig das fakultative Referendum ergreifen kann, wenn von Beteiligungen, die aus der Ausgliederung von Dienstabteilungen entstanden sind, Anteile über 30 Prozent verkauft werden oder wenn die Mehrheitsbeteiligung verloren geht.
Die dringliche Motion 123 vom 17. Oktober 2013 der Fraktion der Grünen und Jungen Grünen verlangt eine Änderung/Ergänzung von Art. 69 der Gemeindeordnung dahingehend, dass bei Aktienverkäufen von mehr als 10 Prozent des Gesamtkapitals bzw. bei Verlust der Mehrheitsbeteiligung das Parlament nicht mehr abschliessend zuständig ist, sondern dass in diesen Fällen das fakultative Referendum ergriffen werden kann.

Der Stadtrat ist überzeugt, dass sich die aktuelle Regelung in Art. 69 GO, die abschliessende Zuständigkeit des Parlaments bei der Übertragung von Beteiligungen mit den beiden Schwellen 10 Prozent und 50 Prozent, bewährt hat. Diese Schwellen sollen beibehalten werden. Er befürwortet jedoch eine Sonderbehandlung der Beteiligungen, die durch Ausgliederung bzw. Verselbstständigung von städtischen Dienstabteilungen gebildet wurden. Dazu gehören ewl Energie Wasser Luzern Holding AG und die vbl Verkehrsbetriebe Luzern AG. Wird der Um­wandlung der Heime und Alterssiedlungen in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft am 18. Mai 2014 an der Urne zugestimmt, gilt die Regelung auch für diese neue Institution.

Der Stadtrat betrachtet ein fakultatives Referendum, das auch kleine und weniger bedeutende Gesellschaften einschliesst, als nicht zielführend. Hingegen unterstützt der Stadtrat für diejenigen Beteiligungen, die aus der Ausgliederung von Dienstabteilungen entstanden sind, beim Erreichen wichtiger Schwellenwerte die Möglichkeit des fakultativen Referendums:
  • wenn der Anteil am Gesamtkapital unter 70 Prozent sinkt, d.h., wenn insgesamt mehr als 30 Prozent des Gesamtkapitals an Dritte übertragen wird
und

  • wenn der Anteil an Gesamtkapital unter 50 Prozent sinkt, d. h., wenn die Mehrheitsbeteiligung verloren geht.

Dokument Grosser Stadtrat
+ Mitsprache der Stimmberechtigten beim Verkauf von Beteiligungen. Änderung der Gemeindeordnung (Bericht und Antrag 34/2013)
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