Der Stadtrat ist überzeugt, dass sich die aktuelle Regelung in Art. 69 GO, die abschliessende Zuständigkeit des Parlaments bei der Übertragung von Beteiligungen mit den beiden Schwellen 10 Prozent und 50 Prozent, bewährt hat. Diese Schwellen sollen beibehalten werden. Er befürwortet jedoch eine Sonderbehandlung der Beteiligungen, die durch Ausgliederung bzw. Verselbstständigung von städtischen Dienstabteilungen gebildet wurden. Dazu gehören ewl Energie Wasser Luzern Holding AG und die vbl Verkehrsbetriebe Luzern AG. Wird der Umwandlung der Heime und Alterssiedlungen in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft am 18. Mai 2014 an der Urne zugestimmt, gilt die Regelung auch für diese neue Institution.
Der Stadtrat betrachtet ein fakultatives Referendum, das auch kleine und weniger bedeutende Gesellschaften einschliesst, als nicht zielführend. Hingegen unterstützt der Stadtrat für diejenigen Beteiligungen, die aus der Ausgliederung von Dienstabteilungen entstanden sind, beim Erreichen wichtiger Schwellenwerte die Möglichkeit des fakultativen Referendums:
- wenn der Anteil am Gesamtkapital unter 70 Prozent sinkt, d.h., wenn insgesamt mehr als 30 Prozent des Gesamtkapitals an Dritte übertragen wird
- wenn der Anteil an Gesamtkapital unter 50 Prozent sinkt, d. h., wenn die Mehrheitsbeteiligung verloren geht.
Dokument Grosser Stadtrat
+ Mitsprache der Stimmberechtigten beim Verkauf von Beteiligungen. Änderung der Gemeindeordnung (Bericht und Antrag 34/2013)
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