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Baueingabe 

Besprechen Sie Ihr Vorhaben vor der Eingabe mit dem Ressort Beratungen. Sie erhalten eine Checkliste über den Umfang der benötigten Gesuchsunterlagen. Beachten Sie unsere Merkblätter.

In der Stadt Luzern werden die Gesuche verwaltungsintern elektronisch bearbeitet. Bitte reichen Sie die Gesuchsunterlagen als PDF auf den von uns bereitgestellten Upload-Server (Cargo) ein. Für den Erhalt des Upload-Links wenden Sie sich an planauflage@stadtluzern.ch.

Gesetzliche Grundlagen

Unter den gesetzlichen Grundlagen sind die Links zu den geltenden Rechtsgrundlagen aufgeführt (Auszug).

Fristenunterbruch

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht beurteilungsfähige, inkorrekt dargestellte und unvollständige Unterlagen zu einem Fristenunterbruch des Bau- oder Reklamegesuchs führen. Bei der Ermittlung der Behandlungsdauer der einzelnen Fälle sind die für die Behebung von gerügten Mängeln des Baugesuchs benötigten Arbeitstage und solche während Sistierungen nicht mitzurechnen.

Baugespann und Profile

Die Gesuchstellenden müssen dafür sorgen, dass ein Bauvorhaben ausgesteckt wird. Die Aussteckung muss bei Einreichung erfolgt sein und darf bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baubewilligungs- und eines allfälligen Beschwerdeverfahrens nicht entfernt werden.

Bauvorhaben, welche im vereinfachten Baubewilligungsverfahren geprüft werden, müssen weder ausgesteckt noch publiziert werden.

Öffentliche Planauflage

Baugesuche im ordentlichen Verfahren (OV) werden über die öffentliche Planauflage bekannt gemacht. Während der Auflagefrist sind die Gesuchsunterlagen elektronisch einsehbar. Nach telefonischer oder schriftlicher Anmeldung können diese auch vor Ort während den Büro-Öffnungszeiten im Stadthaus eingesehen werden.

Baugesuche online einsehen: Öffentliche Planauflage
Kontakt für Einsicht der Unterlagen im Stadthaus: +41 41 208 85 66 oder über das Kontaktformular.
Öffnungszeiten: Montag-Freitag 09.00 - 11.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

Kosten des Baubewilligungsverfahrens

Bei sämtlichen Bauvorhaben, welche einer Baubewilligung bedürfen, wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Baugebührenreglement richtet.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der mutmasslichen Bausumme (Baukosten ohne Land gemäss BKP 1 bis 4 [Vorbereitungs-, Gebäude-, Betriebseinrichtungs- und Umgebungskosten] inklusive Honorare und MwSt.), beträgt aber mindestens Fr. 250.00.

Baubeginn

Sobald eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die im Rechtsspruch verfügten Auflagen erfüllt worden sind, kann mit den Bauarbeiten begonnen werden. Wenn keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht wird, tritt die Rechtskraft 20 Tage nach Erhalt der Baubewilligung ein.

Der Baubeginn ist rechtzeitig zu melden.

Baukontrollen

Die Baustadien sind den zuständigen Dienstabteilungen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie können das entsprechende Formular direkt online ausfüllen.
Das Onlineformular der Meldekarten 1–6 finden Sie unter «Formulare Meldekarten».

Geltungsdauer der Baubewilligung

Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innerhalb von zwei Jahren (nach Rechtskraft der Baubewilligung oder rechtskräftigen Erledigung) begonnen wird.

Reklamegesuche

Besprechen Sie Ihr Reklamegesuch vor der Eingabe mit dem Ressort Beratungen. Sie erhalten eine Checkliste über den Umfang der benötigen Gesuchsunterlagen. In der Stadt Luzern werden die Gesuche verwaltungsintern elektronisch bearbeitet. Bitte reichen Sie die Gesuchsunterlagen als PDF auf den von uns bereitgestellten Upload-Server (Cargo) ein. Für den Erhalt des Upload-Links wenden Sie sich an planauflage@stadtluzern.ch.

Beachten Sie dazu unser Merkblatt für Reklamegesuche:
Merkblatt Reklamegesuche

Aktuelles

DatumName

Dokumente Bauberatungen

Hilfreiche Dokumente für die Einreichung von Gesuchen finden Sie hier und unter "Dokumente Baubewilligungen".

Dokumente Baubewilligungen

Hilfreiche Dokumente für die Bewilligungs- und Meldeverfahren finden Sie hier.

Formulare Baugesuche

Die für ein Baugesuch notwendigen Formulare finden Sie hier.

 

Meldekarten

Die für das Bauvorhaben notwendigen Meldekarten finden Sie hier.  

Gesetzliche Grundlagen Baugesuche

Die für ein Baugesuch hilfreichen Bau- und Zonenreglemente, Pläne und nützliche Links finden Sie hier:

Bau- und Zonenordnung

Bis zum Eintritt der revidierten Bau- und Zonenordnung in Rechtskraft, gilt diese gemäss §85 Abs. 2 PGB als Planungszone. Das heisst, dass bis zu diesem Zeitpunkt sowohl die alte als auch die neue (revidierte) BZO zu beachten sind. Es gilt jeweils die strengere Norm.

Stadt Luzern (neues Recht):
Bau- und Zonenreglement Stadt Luzern, BZR 2022
Zonenplan Stadt Luzern 2022 (Online-Karte)

Stadtteil Luzern (altes Recht):
Bau- und Zonenreglement Stadtteil Luzern, BZR 2013
Zonenplan Stadtteil Luzern 2013 (Online-Karte)

Stadtteil Littau (altes Recht):
Bau- und Zonenreglement Stadtteil Littau
Zonenplan Stadtteil Littau


Reglemente

Baugebührenreglement Stadt Luzern
Parkplatzreglement Stadt Luzern
Parkplatzverordnung
Reduktionszonen gemäss Parkplatzreglement
Berechnungsbeispiel gemäss Parkplatzreglement


Übergeordnete Gesetzgebung

Raumplanungsgesetz
Raumplanungsverordnung
Planungs- und Baugesetz
Planungs- und Bauverordnung

Rechtssammlung Kanton Luzern:
Rechtssammlung Kanton Luzern


Bebauungsplan

B 139 Kantonsspital

Links Baugesuche