Gesetzliche Grundlage
Gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005, § 52 , sorgt die Stadt Luzern für die regelmässige zahnmedizinische Prophylaxe und Untersuchung sowie für die Möglichkeit der Behandlung aller Kinder in der Kindergartenstufe sowie im primar- und sekundarschulpflichtigen Alter.
Reihenuntersuche und Behandlungen
Einmal pro Schuljahr müssen sich die Lernenden einer Zahnkontrolle durch eine offizielle Schulzahnärztin oder einen offiziellen Schulzahnarzt unterziehen. Alternativ kann die Kontrolle in einer frei wählbaren privaten Praxis erfolgen. Eine Übersicht der Schulzahnärzte und Schulzahnärztinnen finden Sie hier. Wird die Zahnkontrolle von der Schulzahnpflege organisiert, ist die Untersuchung eines Kindes im Klassenverband durch die Schulzahnärztinnen und -zahnärzte für die Eltern gratis.
Erfolgt der Kontrolluntersuch durch eine/n Privatzahnarzt/in, müssen sich die Eltern selber um einen Kontrolltermin kümmern und tragen die Kosten. Den Untersuch müssen sich die Eltern auf dem Formular (siehe Online-Formular) durch die/den durchführende/n Zahnärztin oder Zahnarzt bestätigen lassen und dem Rektorat der Volksschule einreichen.
Bei einer anstehenden Behandlung müssen die Eltern einen Termin vereinbaren. Die Behandlungskosten müssen in beiden Fällen von den Eltern bezahlt werden.
Sozialrabatt
Eltern mit niedrigem Einkommen erhalten auf Antrag eine Teil-Rückzahlung der Behandlungskosten (20–80 %). Der Selbstbehalt liegt bei 150 Fr. Der Anspruch kann mit dem Formular „Antrag auf Sozialrabatt“ und der Rechnung des Zahnarztes beim Rektorat der Volksschule geltend gemacht werden. Sozialhilfeempfänger sind von dieser Regelung ausgenommen und melden sich für die Kostenübernahme im Rahmen ihres Anspruchs auf Sozialhilfe bei den Sozialen Diensten.
Prophylaxeunterricht in den Schulen
Der Prophylaxeunterricht in den Schulen wird durch unsere speziell ausgebildeten Schulzahnpflege-Instruktorinnen und –Instruktoren erteilt. Sie besuchen die Klassen vom Kindergarten bis zur 6. Klasse vier Mal pro Jahr, die Klassen der 1. und 2. Oberstufe zwei Mal pro Jahr und die 9. Schulstufe noch einmal pro Jahr. Zu ihren Aufgaben gehören:
- altersgerechte Vermittlung und Vertiefung des Wissens um die Zahngesundheit
- Beratung der Kinder und Lehrer zu zweckmässiger Mundhygiene
- lehren und einüben der Standard-Zahnputztechnik
- überwachte Zahnputzübungen in den Kindergärten mit einer fluoridierten Kinderzahnpasta. Ab der 1. Klasse mit einer «Junior»- oder einer «normalen» Fluoridzahnpasta
- Aufklärung über gesunde, kariesverhindernde Ernährung und den gesteuerten Zuckerkonsum
- periodische Information an die Eltern mittels Merkblätter
- Zahnseide-Informationen ab 6. Schulstufe
- An der Oberstufe: Präsentationen und Besprechungen über aktuelle Themen und Modetrends, welche die orale Gesundheit betreffen.
Zur Vorbeugung gegen Zahn- und Zahnfleischerkrankungen wird in der Schule pro Schuljahr maximal viermal ein überwachtes Zähnebürsten durchgeführt.
Beim Zähnebürsten geht es primär um das Erlernen einer wirksamen und systematischen Zahnputztechnik. Auch diejenigen Kinder, die sich beim Zähnebürsten grosse Mühe geben, können ohne eingeübte Reinigungstechnik die schädlichen Bakterienbeläge nur ungenügend entfernen.
Anlässlich dieser Putzübungen werden die Zähne mit einer fluoridhaltigen Zahnpasta geputzt. Sollten die Erziehungsberechtigten mit der Anwendung einer solchen Zahnpasta nicht einverstanden sein, steht es ihnen frei, ihr Kind davon zu dispensieren. In diesem Fall bringen die Kinder ihre eigene Zahnpaste zum Prophylaxeunterricht mit in die Schule und verlangen von der Schulzahnpflege-Instruktorin das entsprechende Dispensationsformular.