Der Grosse Stadtrat hat am 16. Mai 2024 das Reglement über die Transparenz bei der Politikfinanzierung in der Stadt Luzern (Transparenzreglement) erlassen (sRSL 0.2.1.1.2). Mit den darin festgelegten Offenlegungspflichten und der Veröffentlichung der offengelegten Informationen soll die Politikfinanzierung im Zusammenhang mit städtischen Wahlen und Abstimmungen transparent gemacht und eine Kontrolle der Finanzierung ermöglicht werden.
Das Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Es gibt drei Kategorien von Offenlegungspflichten:
- Offenlegungspflicht der politischen Parteien (Art. 3)
- Offenlegungspflichten bei Wahlen (Art. 4 und 5)
- Offenlegungspflichten von Abstimmungskampagnen (Art. 5)
Zudem sind Zuwendungen im Rahmen der Berichterstattung über die Mittelherkunft wie folgt offenzulegen:
- alle Zuwendungen einer Zuwenderin oder eines Zuwenders bis zum Wert von CHF 2’000.– pro Jahr bzw. pro Kampagne als Gesamtsumme;
- höhere Zuwendungen unter Bekanntgabe der Identität der jeweiligen Zuwenderin oder des jeweiligen Zuwenders.
Ausgenommen sind nichtmonetäre Zuwendungen mit einem Wert von weniger als CHF 2'000.–. Im Rahmen der Bekanntgabe der Identität von Zuwenderinnen und Zuwendern werden im Internet folgende Angaben publiziert (Art. 9):
- Höhe bzw. Wert der Zuwendung;
- Datum der Zuwendung;
- Name, Vorname und Wohnsitzgemeinde oder Firma, Gesellschaftsform und Sitz der Zuwenderin oder des Zuwenders.
Die Annahme von anonymen Zuwendungen für die Politikfinanzierung ist untersagt (Art. 7).
Wer eine anonyme Zuwendung erhält, muss die Herkunftsangaben ermitteln oder die Zuwendung wenn möglich zurückerstatten. Ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Zuwendung der Stadtkanzlei gemeldet und der Stadt Luzern abgeliefert werden. Diese gibt sie an gemeinnützige Institutionen weiter.
Die Stadtkanzlei kontrolliert, ob alle erforderlichen Angaben und Dokumente von den pflichtigen Personen innert Frist eingereicht worden sind (Art. 8). Die Stadtkanzlei ist berechtigt, weitere Auskünfte zu verlangen. Parteien und Gruppierungen haben der Stadtkanzlei jeweils die für die Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortliche Person anzugeben.
Die Stadtkanzlei publiziert die offengelegten Informationen laufend nach Eingang auf ihrer Internetseite (Art. 9).
Bei allfälligen Fragen wenden Sie sich bitte an die Stadtkanzlei.
Bericht und Antrag 6 Reglement über die Transparenz bei der Politikfinanzierung in der Stadt Luzern (PDF)