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Am 1. Januar 2025 tritt das Reglement über die Kurzzeitvermietung in Kraft. Dieses Reglement stellt die Umsetzung der Initiative «Wohnraum schützen – Airbnb regulieren» sicher, welche im März 2023 von der Stimmbevölkerung angenommen wurde.

Ab 1. Januar 2025 ist die Vermietung von Wohnraum an Gäste, die sich weniger als drei Monate in der Stadt Luzern aufhalten, auf 90 Nächte pro Jahr begrenzt, sofern die Räumlichkeiten im Zeitraum seit 2010 aus Wohnraum entstanden sind oder für deren Erstellung Wohnraum abgerissen wurde. Die Anbietenden der Kurzzeitvermietung müssen ihre Räumlichkeiten bis spätestens 31. März 2025 mittels Onlineformular bei der Stadt Luzern registrieren.

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Räumlichkeiten zur Kurzzeitvermietung, die seit 2010 aus Wohnraum entstanden sind oder für deren Erstellung Wohnraum abgerissen wurde, können noch bis Ende 2024 unbegrenzt vermietet werden.  Werden gegen Bezahlung Gäste beherbergt, die sich weniger als drei Monate in der Stadt Luzern aufhalten, ist die Vermietung ab 1. Januar 2025 auf 90 Nächte pro Jahr begrenzt. War die Vermietung bisher rechtmässig (z.B. Abgaben bezahlt, falls nötig Gastgewerbebewilligung vorliegend), wird geprüft, ob die Übergangsfrist bis 11. März 2028 gewährt werden kann. Dies betrifft jede Art von Unterkunft, unabhängig ob Ferienwohnung, Businessapartments, Hotels oder sonstige Unterkunftsformen.

Räumlichkeiten zur Kurzzeitvermietung, die nach 2010 aus Nicht-Wohnräumen wie beispielsweise Büros entstanden sind, sind weiterhin zulässig. Auch neue Räumlichkeiten zur Kurzzeitvermietung sind möglich, wenn kein Wohnraum vernichtet wird, z.B. bei Umbauten oder Ersatzbauten eines Arbeitsgebäudes (Büro, Produktionsflächen, Praxen usw.), Neubauten auf der grünen Wiese oder bei Aufstockung eines bestehenden Gebäudes zu. Entscheidend ist, dass seit dem Jahr 2010 kein Wohnraum verdrängt oder vernichtet wurde.

Ebenfalls nicht eingeschränkt sind Beherbergungsangebote, die bereits seit über 15 Jahren bestehen (Stichtag 31.12.2009).

Vorgehen für betroffene Anbietende

Alle Anbietenden der Kurzzeitvermietung müssen ihre Räumlichkeiten bis spätestens 31. März 2025 mittels Onlineformular bei der Stadt Luzern registrieren.

Aufgrund der Angaben prüft die Stadt, ob die Räumlichkeiten weiterhin unbeschränkt für Beherbergungen genutzt werden können oder ob diese unter die Regulierung gemäss Reglement fallen. Fallen diese unter die Regulierung gemäss Reglement, wird geprüft, ob die Übergangsfrist bis 11. März 2028 gewährt werden kann. Anbietende erhalten nach der Registrierung eine Identifikationsnummer, die bei jeglicher Art von Publikation der Angebote angegeben werden muss (z.B. auf Buchungsplattformen, auf dem eigenen Webauftritt, in Inseraten usw.).

Keine Registrierung benötigen Anbietende, welche vom Reglement ausgenommen sind. Dazu gehören unter anderem Unternehmen, die ihre Angestellten in einer Personalwohnung unterbringen, Vermietungen durch soziale Einrichtungen sowie die Vermietung selbst bewohnter Wohnungen, wenn damit keine missbräuchliche Rendite erzielt wird (vgl. Art. 2 des Reglements). Auch Angebote in der Tourismus- und Landwirtschaftszone sind vom Reglement nicht betroffen und bedürfen keiner Registrierung.

Diese Abbildung hilft Ihnen herauszufinden, ob Ihr Angebot künftig noch zulässig ist und ob Sie es via Onlineformular registrieren müssen.

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Fragen & Antworten (FAQ). Sollte Ihre Frage darin nicht beantwortet werden, melden Sie sich via E-Mail kurzzeitvermietung@stadtluzern.ch.

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Arnold Deborah
Leiterin Stadtplanung
T +41 41 208 85 77

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Kühnis Michèle
Projektleiterin
T +41 41 208 86 49

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