Am 1. Januar 2025 tritt das Reglement über die Kurzzeitvermietung in Kraft. Dieses Reglement stellt die Umsetzung der Initiative «Wohnraum schützen – Airbnb regulieren» sicher, welche im März 2023 von der Stimmbevölkerung angenommen wurde.
Ab 1. Januar 2025 ist die Vermietung von Wohnraum an Gäste, die sich weniger als drei Monate in der Stadt Luzern aufhalten, auf 90 Nächte pro Jahr begrenzt, sofern die Räumlichkeiten im Zeitraum seit 2010 aus Wohnraum entstanden sind oder für deren Erstellung Wohnraum abgerissen wurde. Die Anbietenden der Kurzzeitvermietung müssen ihre Räumlichkeiten bis spätestens 31. März 2025 mittels Onlineformular bei der Stadt Luzern registrieren.
Aktuelles
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Alles zum Inhalt
Räumlichkeiten zur Kurzzeitvermietung, die seit 2010 aus Wohnraum entstanden sind oder für deren Erstellung Wohnraum abgerissen wurde, können noch bis Ende 2024 unbegrenzt vermietet werden. Werden gegen Bezahlung Gäste beherbergt, die sich weniger als drei Monate in der Stadt Luzern aufhalten, ist die Vermietung ab 1. Januar 2025 auf 90 Nächte pro Jahr begrenzt. War die Vermietung bisher rechtmässig (z.B. Abgaben bezahlt, falls nötig Gastgewerbebewilligung vorliegend), wird geprüft, ob die Übergangsfrist bis 11. März 2028 gewährt werden kann. Dies betrifft jede Art von Unterkunft, unabhängig ob Ferienwohnung, Businessapartments, Hotels oder sonstige Unterkunftsformen.
Räumlichkeiten zur Kurzzeitvermietung, die nach 2010 aus Nicht-Wohnräumen wie beispielsweise Büros entstanden sind, sind weiterhin zulässig. Auch neue Räumlichkeiten zur Kurzzeitvermietung sind möglich, wenn kein Wohnraum vernichtet wird, z.B. bei Umbauten oder Ersatzbauten eines Arbeitsgebäudes (Büro, Produktionsflächen, Praxen usw.), Neubauten auf der grünen Wiese oder bei Aufstockung eines bestehenden Gebäudes zu. Entscheidend ist, dass seit dem Jahr 2010 kein Wohnraum verdrängt oder vernichtet wurde.
Ebenfalls nicht eingeschränkt sind Beherbergungsangebote, die bereits seit über 15 Jahren bestehen (Stichtag 31.12.2009).
Vorgehen für betroffene Anbietende
Alle Anbietenden der Kurzzeitvermietung müssen ihre Räumlichkeiten bis spätestens 31. März 2025 mittels Onlineformular bei der Stadt Luzern registrieren.
Aufgrund der Angaben prüft die Stadt, ob die Räumlichkeiten weiterhin unbeschränkt für Beherbergungen genutzt werden können oder ob diese unter die Regulierung gemäss Reglement fallen. Fallen diese unter die Regulierung gemäss Reglement, wird geprüft, ob die Übergangsfrist bis 11. März 2028 gewährt werden kann. Anbietende erhalten nach der Registrierung eine Identifikationsnummer, die bei jeglicher Art von Publikation der Angebote angegeben werden muss (z.B. auf Buchungsplattformen, auf dem eigenen Webauftritt, in Inseraten usw.).
Keine Registrierung benötigen Anbietende, welche vom Reglement ausgenommen sind. Dazu gehören unter anderem Beherbergungen bis maximal 90 Nächte pro Jahr, Unternehmen, die ihre Angestellten in einer Personalwohnung unterbringen, Vermietungen durch soziale Einrichtungen sowie die Vermietung selbst bewohnter Wohnungen, wenn damit keine missbräuchliche Rendite erzielt wird (vgl. Art. 2 des Reglements). Auch Angebote in der Tourismus- und Landwirtschaftszone sind vom Reglement nicht betroffen und bedürfen keiner Registrierung.
Diese Abbildung hilft Ihnen herauszufinden, ob Ihr Angebot künftig noch zulässig ist und ob Sie es via Onlineformular registrieren müssen.
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Fragen & Antworten (FAQ). Sollte Ihre Frage darin nicht beantwortet werden, melden Sie sich via E-Mail kurzzeitvermietung@stadtluzern.ch.
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FAQs
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Die neue Regelung zur Kurzzeitvermietung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. |
In der Regel liegt eine Kurzzeitvermietung vor, wenn Personen gegen Entgelt beherbergt werden, die sich weniger als drei Monate in der Stadt Luzern aufhalten. Dies gilt für jegliche Unterkunftsformen: Ferienwohnung, Businessapartment, Hotel etc. |
Entscheidend ist, ob die Personen, die die Wohnung nutzen, einen Haupt- oder Nebenwohnsitz haben. Alle Personen, die sich länger als drei Monate in der Stadt Luzern aufhalten, müssen sich aufgrund des kantonalen Niederlassungsgesetzes (§ 3 Abs. 1) in der Gemeinde anmelden. Das heisst, die Personen werden einen Wohnsitz in der Stadt haben, bei Studierenden ist dies oft ein Nebenwohnsitz. Wenn Personen für mehr als drei Monate untergebracht werden, gilt dies aufgrund der Wohnsitzpflicht nicht als kurzzeitige Vermietung. |
Ja, falls sich die Gäste weniger als drei Monate in der Stadt Luzern aufhalten und es sich nicht um eine Personalwohnung handelt. |
Nein. Für Angestellte von Unternehmen, die sich «kurzzeitig aufhalten», also keinen Wohnsitz haben, weil sie max. drei Monate da sind, gibt es eine Ausnahme: Personalwohnungen zur ausschliesslichen Unterbringung der eigenen Angestellten sind zulässig. Dies kann auch eine Wohnung sein, die dem Unternehmen nicht gehört, sondern von ihm selbst angemietet wurde. Die Nutzung muss aber ausschliesslich für das Unternehmen bestimmt sein, d.h. die Wohnung darf nicht an andere Unternehmen oder sonstige Personen vermietet werden. |
Sie dürfen, solange Sie den Hauptsitz in dieser Wohnung haben und mit der Untervermietung keine missbräuchliche Rendite erzielt wird. Es braucht keine Registrierung mittels Onlineformular. |
Im Untermietrecht wird als missbräuchlich angesehen, wenn auf den eigenen Mietpreis ein Zuschlag von über 20 Prozent erhoben wird. Bei der kurzzeitigen Vermietung von Wohneigentum wird für die Festlegung der missbräuchlichen Rendite auf die Quartier- und Ortsüblichkeit (+20 Prozent Zuschlag) abgestellt. Wird eine höhere Rendite erzielt, gilt das Maximum von 90 Nächten pro Jahr. |
Bereits bestehende Kurzzeitvermietungsangebote: Eine Registrierung hat bis zum 31. März 2025 zu erfolgen. Erfolgt die Registrierung erst danach, verfällt die Möglichkeit, von der Übergangsfrist Gebrauch zu machen. Zudem kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben. Neue Kurzzeitvermietungsangebote: Erfassen Sie die Räumlichkeiten ebenfalls in diesem Formular. Wir melden uns daraufhin bei Ihnen, ob dies gemäss Reglement zulässig ist und ob ein Baugesuch notwendig ist. |
Berechnet werden die 90 Nächte pro Räumlichkeit. Besitzt eine Anbieterin mehrere Räumlichkeiten zur Kurzzeitvermietung, ist es nicht möglich, die Berechnung der 90 Nächte pro Kalenderjahr als Durchschnitt über verschiedene Räumlichkeiten vorzunehmen. |
Für jeden Standort (Adresse) ist ein separates Formular auszufüllen. |
Die Identifikationsnummer muss bei jeglicher Art von Publikation der Angebote angegeben werden (z. B. auf Buchungsplattformen, auf dem eigenen Webauftritt, in Inseraten, usw.). |
Das ist nur möglich, wenn die Räumlichkeiten seit 2010 Nicht-Wohnraum waren und für deren Erstellung keine Wohnung abgerissen wurde. Wurde Wohnraum verdrängt, dürfen die Räume nur noch maximal 90 Nächte pro Jahr zur Beherbergung genutzt werden. Bestand das Kurzzeitvermietungsangebot bereits im Jahr 2023 und wurden alle Abgaben bezahlt und die erforderlichen Bewilligungen lagen vor, darf dieses noch bis 11. März 2028 wie bisher genutzt werden. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Räumlichkeit bis 31. März 2025 bei der Stadt registriert und die Übergangsfrist gewährt wird. |
Ja, das Verbot gilt für Wohnungen in der Arbeitszone. Wohnungen dürfen nicht in Kurzzeitvermietungsangebote von mehr als 90 Nächten umgewandelt werden, Nicht-Wohnräume hingegen schon. |
Das Reglement findet in der Tourismus- und der Landwirtschaftszone keine Anwendung und es ist keine Registrierung notwendig. |