Die Gemeindeordnung der Stadt Luzern ist ihre Verfassung. Sie gibt Ausdruck über ihr Selbstverständnis und enthält die Grundzüge ihrer Organisation. Die Stadt Luzern ist bei der Gestaltung der Organisation weitgehend souverän, denn es ist Teil der von der Kantonsverfassung garantierten Gemeindeautonomie sich selber organisieren zu können. Einschränkungen in der Organisationsfreiheit ergeben sich im höherrangigen Recht durch das kantonale Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004 und das Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016. Die Revision des Gemeindegesetzes und der Erlass des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden gab den Gemeinden eine Neuordnung ihrer Finanzkompetenzen vor.
In der Stadt Luzern hat sich gezeigt, dass die städtische Teilrevision der Gemeindeordnung zur Einführung von HRM2 die kantonalen Grundsätze zu den Ausgaben noch zu wenig beachtete. Die Regelungen zum Finanzhaushalt und die Finanzkompetenzen sind deshalb zu revidieren, damit eine klare, eindeutige Kompetenzabgrenzung besteht. Gleichzeitig sollen die Finanzkompetenzen des Stadtrates und des Grossen Stadtrates erhöht werden, um die Handlungsfähigkeit insbesondere in Krisensituation zu erweitern. Der Stadtrat soll statt wie bisher 750’000 Franken neu freibestimmbare Ausgaben bis zu einer Höhe von 2 Mio. Franken in eigener Kompetenz bewilligen können. Die Limite für das obligatorische Finanzreferendum soll von 15 Mio. Franken auf 20 Mio. Franken erhöht werden.
Anpassung Schuldenbremse
Die Anpassung der Bestimmungen zur Schuldenbremse wurde durch die Motion 68, Jules Gut namens der GLP-Fraktion vom 22. Februar 2021: «Ausrichtung der städtischen Schuldenbremse am Konjunkturzyklus anstelle des Bruttoertrages einer Steuereinheit» angestossen. Diese wurde am 25. November 2021 teilweise überwiesen. Da sich die finanzrechtlichen Bestimmungen zur Schuldenbremse bisher bewährt haben, werden sie im Grundsatz beibehalten und mit zwei Neuerungen ergänzt. Einerseits wird das maximal zulässige Budgetdefizit abhängig von der Höhe des Nettovermögens definiert: Liegt das Nettovermögen über 100 Mio. Franken, darf das maximal zulässige Defizit neu doppelt so hoch sein wie bisher. Andererseits wird ein Zielband des Nettovermögens definiert, dessen Über- oder Unterschreitung entsprechende Massnahmen zur Folge hat. Das Zielband liegt bei 100 bis 300 Mio. Franken. Diese Anpassungen ermöglichen in Zukunft Gewinne der Vorjahre verwenden zu können und dadurch höhere Investitionen zu tätigen. Damit können die Stärken der bisherigen finanzrechtlichen Regelungen mit der Erweiterung des finanziellen Spielraums kombiniert werden, ohne dass die Ziele einer nachhaltigen Finanzpolitik bzw. eines nachhaltig ausgeglichenen Finanzhaushalts aus den Augen verloren werden.
Antrag
Der Stadtrat beantragt beim Grossen Stadtrat zuhanden der Stimmberechtigten der Änderung der Gemeindeordnung zuzustimmen. Weiter beantragt er, die Änderung des Reglements über die Abgabe von stadteigenen Grundstücken und des Geschäftsreglements des Grossen Stadtrates sowie die Änderung des Finanzhaushaltsreglements zu erlassen. Die Vorlage wird voraussichtlich am 29. Juni 2023 im Grossen Stadtrat beraten.
Link:
Bericht und Antrag 18/2023 «Teilrevision der Gemeindeordnung und Anpassung der Schuldenbremse»
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Teilrevision Gemeindeordnung Anpassung Schuldenbremse Medienmitteilung 26.05.2023 (PDF, 212.81 kB) | Download | 0 | Teilrevision Gemeindeordnung Anpassung Schuldenbremse Medienmitteilung 26.05.2023 |
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