Voraussetzungen
Sie besitzen eine Niederlassungsbewilligung und weisen einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nach. Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer wird die Zeit, während welcher Sie zwischen dem vollendenten 8. und dem 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt haben, doppelt gerechnet. Dieser tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen.
An die Aufenthaltsdauer wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung B und C vollständig angerechnet. Zur Hälfte angerechnet wird der Aufenthalt mit dem Aufenthaltstitel in Form einer vorläufigen Aufnahme F oder einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels. Beachten Sie, dass alle anderen Aufenthaltstitel nicht angerechnet werden.
Zudem haben Sie sich in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches insgesamt drei Jahre in der Einbürgerungsgemeinde aufgehalten, wovon ein Jahr ununterbrochen vor der Einbürgerung.
Sie weisen in Deutsch mündliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nach. Weitere Informationen finden Sie unter Sprachnachweis für die Einbürgerung
Weitere Voraussetzungen
Die weiteren Voraussetzungen finden Sie auf dem Merkblatt Erwerb Schweizer Bürgerrecht unter Dokumente.
Fragen zum neuen Recht
(Gesuchsreinreichung ab 01.01.2018)
Fragen zum neuen Recht
Bitte füllen Sie die unten aufgeführten Formulare erst aus, wenn wir Sie dazu auffordern.