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In der Stadt Luzern werden fast 2000 Hunde gehalten und Spazieren geführt. Fürs friedliche Nebeneinander von Mensch und Tier im öffentlichen Raum braucht es Umsicht, Respekt und Toleranz.

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Stadtgrün Luzern ist Ihnen als Hundehalterin oder Hundehalter dankbar, wenn Sie sich an die Regeln halten und Rücksicht auf jene Menschen nehmen, die keine Hunde mögen oder Angst vor ihnen haben.

Als Hundehalter/in sind Sie verpflichtet, den Hund bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden. Bei Fragen kontaktieren Sie bitte die Einwohnerdienste.

Registrierung und Chippen von Hunden
Hund und Mensch in der Stadt (Informationsbroschüre)

Über das Halten von Hunden

Vorschriften zur Hundehaltung sind im kantonalen Gesetz und in der kantonalen Verordnung über das Halten von Hunden festgehalten. Fürs städtische Gebiet von Belang sind vor allem das in der Verordnung geregelte Betretverbot und der Leinenzwang. Das Mitführen und Laufenlassen von Hunden auf Friedhöfen, in Badeanstalten, Spitalanlagen, auf Kinderspielplätzen, Pausenplätzen sowie Spiel- und Sportplätzen ist verboten. In öffentlich zugänglichen Lokalen, in Naturschutzgebieten und Parkanlagen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen. Der Leinenzwang gilt aus Gründen des Tierschutzes von Anfang April bis Ende Juli auch im Wald und am Waldrand. Auf städtischem Gebiet gestatten die Behörden teilweise Ausnahmen von den erwähnten Regelungen, die entsprechend ausgeschildert sind (Hundefreilaufzonen).

Anlaufstelle für alle Belange im Zusammenhang mit dem Halten von Hunden ist der kantonale Veterinärdienst.

 

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