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28. Januar 2020
Die Regeln für die Ausgestaltung der Boulevardflächen und deren Bespielung sollen gelockert und den Läden mehr Freiheiten bei der Nutzung der Fläche für Geschäftsauslagen gegeben werden. Damit erhalten die Gastronominnen und Gastronomen mehr Möglichkeiten für eine zeitgemässe und quartierverträgliche Nutzung der Boulevardfläche. Und auch die Läden profitieren von mehr kreativem und unternehmerischem Freiraum.
Der öffentliche Raum gehört allen und muss allen Menschen zugänglich sein. Voraussetzung dazu ist, dass sie sich in diesen Räumen sicher und frei bewegen können. Der Stadtrat und die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen (STAV) haben die Aufgabe, die vielseitigen, zunehmenden und divergenten Nutzungsansprüche an den öffentlichen Grund zu regeln und zu koordinieren.
 
Geregelt ist die Nutzung des öffentlichen Grundes im entsprechenden Reglement. Dieses Reglement galt es aufgrund einer Ende 2017 überwiesenen Motion mit hoher Priorität zu überarbeiten und zu entschlacken. Gleichzeitig soll die dazugehörige Verordnung vereinfacht werden.
 
Um herauszufinden, welches die Anliegen der Direktbetroffenen sind, hat die Stadt zuerst eine Umfrage unter rund 70 Personen durchgeführt. In Workshops wurden anschliessend mit zwei Begleitgruppen, bestehend aus Vertretern der Gastronomie und der Geschäftstreibenden, konkrete Vorschläge erarbeitet. Nun liegen die Ergebnisse vor.
 
STAV-Leiter Mario Lütolf sagt: «Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag (B+A) können die in den Begleitgruppen geäusserten Anliegen weitgehend erfüllt werden.» So sollen einerseits die Einschränkungen betreffend Ausgestaltung der Boulevardflächen und deren Bespielung gelockert werden. Konkret können auf diesen Flächen zum Beispiel Zusatzmobiliar wie Kaffeemaschinen oder Stehtische aufgestellt werden. Auch sind neu Livemusikdarbietungen auf Boulevardflächen im vereinfachten Meldeverfahren möglich. Ebenfalls im Meldeverfahren können neu geschäftsbezogene Aktivitäten wie zum Beispiel eine Weindegustation durchgeführt werden – dies unter gewissen Auflagen und im Rahmen eines zweijährigen Pilotversuchs.
 
Andererseits erhält auch das Gewerbe mehr Freiheiten bei der Nutzung der Fläche für Geschäftsauslagen. Auch hier wird an einigen Stellen das vereinfachte und damit schnellere Bewilligungsverfahren eingeführt. «Es wird unter anderem einfacher, Aktionen zur Kundenbindung vor dem Verkaufslokal durchführen zu können», sagt der städtische Wirtschaftsbeauftragte Peter Weber. Auch sind die Unternehmerinnen und Unternehmer freier in Bezug auf Geschäftsauslagen wie Warenständer oder Deko-Sachen, die sie vor ihren Läden aufstellen können.
 
Gleichzeitig war es dem Stadtrat ein Anliegen, dass die Bedürfnisse der anderen Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Grundes nicht eingeschränkt werden. Um einen fussverkehrs- und behindertengerechten öffentlichen Raum sicherzustellen, bleiben zum Beispiel nicht behindertengesetz-konforme Elemente wie Beachflags (Werbesegel) und Kordeln verboten. Diese Elemente sind insbesondere für Sehbehinderte ein Risiko, weil sie mit dem Blindenstock nicht ertastbar sind. Zudem wird die Mindestbreite von Gehflächen gemäss gesetzlicher Norm um 20 Zentimeter auf 1,8 Meter erhöht. Weiterhin nicht erlaubt bleibt die regelmässige Beschallung der Boulevardflächen und der Flächen vor Verkaufslokalen. Auch soll weiterhin zum herausragenden Stadtbild der Stadt Luzern Sorge getragen werden. Deshalb müssen Auslagen und Mobiliar im öffentlichen Raum auch eine gewisse Qualität aufweisen.
 
Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag, der am 12. März 2020 ins Stadtparlament kommt, bietet der Stadtrat Hand für eine Flexibilisierung und Liberalisierung. Damit die Betroffenen bereits auf die Frühlingssaison 2020 hin von den Vereinfachungen profitieren können, hat der Stadtrat der Umsetzung eine hohe Priorität eingeräumt. Frühster Umsetzungsstart ist April 2020. Stadtrat Adrian Borgula sagt: «Der Stadtrat freut sich auf eine innovative, eigenverantwortliche und gut nachbarschaftliche Umsetzung durch die Beteiligten.»
 
Links:
Bericht und Antrag 1/2020 "Motion 12: Revision des Reglements über die Nutzung des öffentilchen Grundes"
Motion 12 "Revision des Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes"
Name
Nutzung öffentlicher Grund Revision Reglement Medienmitteilung 28.01.2020 (PDF, 280.91 kB) Download 0 Nutzung öffentlicher Grund Revision Reglement Medienmitteilung 28.01.2020
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