Die Feuerpolizei als Teil der Feuerwehr Stadt Luzern sorgt dafür, dass Bauten in der Stadt Luzern auch im Brandfall sicher sind. Menschen und Tiere müssen sich in Sicherheit begeben können, die Ausbreitung von Rauch und Feuer soll begrenzt werden, der Feuerwehreinsatz soll gewährleistet sein. Um dies zu erreichen, werden folgende Bereiche durch die Feuerpolizei bearbeitet:
Prävention
Baugesuche für den Wohnungsbau bis 30 Meter Gebäudehöhe, werden durch die Feuerpolizei Stadt Luzern beurteilt. Alle übrigen Nutzungen werden durch die Gebäudeversicherung Luzern beurteilt.
Brandschutzpläne sind mit dem Baugesuch der Abteilung Städtebau einzureichen.
Ab der Qualitätssicherungsstufe 2 ist ein Brandschutznachweis erforderlich.
Veranstaltungen auf öffentlichem Grund werden durch die Abteilung Stadtraum und Veranstaltungen bearbeitet. In Hallen und Lokalen werden Gesuche durch die Feuerpolizei beurteilt und bewilligt. Die Arbeitshilfe Brandschutz bei Anlässen ist dabei einzuhalten. Betreffend Löschgeräten ist das Weisungsblatt Kochen und Heizen im Freien einzuhalten.
Für die Altstadt von Luzern wurde ein Perimeter festgelegt, in dem offenes Feuer verboten ist. Dies betrifft nebst Holzfeuern insbesondere auch Finnenkerzen, Feuerschalen und Fackeln auf öffentlichem Grund. Himmelslaternen sind auf dem gesamten Stadtgebiet verboten.
Feuerwerke sind in der Altstadt verboten. Im übrigen Stadtgebiet sind beim Abbrennen privater Feuerwerkskörper grundsätzlich die Bestimmungen bezüglich Nachtruhe einzuhalten.
Knallende Grossfeuerwerke der Kategorien F3 und F4 sind auf jährlich maximal vier regional oder national bedeutende Veranstaltungen begrenzt. Zusätzlich können knallende Kurzfeuerwerke an weiteren regionalen oder national bedeutenden Veranstaltungen bewilligt werden, sofern die Abbrenndauer fünf Minuten nicht übersteigt.
Nicht knallende Feuerwerke von maximal 5 Minuten Abbrenndauer können bis maximal 36 Einzelanlässe pro Jahr bewilligt werden. Für die Eingabe wählen Sie bitte eines der folgenden Gesuchs-Formulare:
Merkblatt Feuerwerk Vierwaldstättersee Luzern
Gesuch Verwendung von Schiesspulver
Intervention
Damit der Feuerwehreinsatz gewährleistet werden kann, sind Richtlinien Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen gemäss der Feuerwehr Koordination Schweiz FKS nötig.
In der Stadt Luzern sind diese bei folgenden Plätzen vermerkt: Kapellplatz, Franziskanerplatz, Grubenmeile Littau. Die eingezeichneten Flächen müssen immer freigehalten werden.
Bei Interventionskonzepten wie Brandmeldeanlagen und Entrauchung (Parking), ist der Feuerwehr mittels Schlüsselrohr Zugang zu gewähren. Um einen effizienten Einsatz zu ermöglichen, benötigen wir auch aktuelle BMA Pläne, Interventionspläne von Entrauchungskonzepten und Orientierungspläne von Photovoltaikanlagen.
Öffnungszeiten
Mo-Fr 08.00-12.00 und 13.30-17.00 Uhr
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Gemäss Feuerschutzgesetz ist die Gemeinde für die Überprüfung von Neu- und Umbauten zuständig. Industrie- und Gewerbebauten, Hochhäuser, Lagerhäuser sowie Bauten und Räume mit grosser Personenbelegung werden durch die Gebäudeversicherung Luzern beurteilt. (Link zur Gebäudeversicherung: LINK) |
Grundsätzlich nichts, Ausnahmen werden im Merkblatt beschrieben. |
Grundsätzlich nichts, Ausnahmen werden im Merkblatt beschrieben. |
Brandabschnittsbildende Türen müssen immer geschlossen sein. Türen zu vertikalen Fluchtwegen sind selbstschliessend auszurüsten. Ausgenommen sind Türen zu Wohnungen, Schulzimmer, Einzelbüro und technische Räume. Brand- und Rauchabschlüsse welche aus betrieblichen Gründen offengehalten werden, sind mit einer automatischen Schliessvorrichtung (Brandfallsteuerung) auszurüsten. |
Bei Türen in Fluchtwegen, welche abgeschlossen werden, sind im Normalfall Schliess-Systeme nach SN EN 179:2008 oder SN EN 1125:2008 zu verwenden. Ausgenommen davon sind Wohnungseingangstüren sowie Türen aus einzelnen endständigen Räumen mit nur einem Ausgang welcher gleichzeitig auch der Zugang ist (z. B. Hotelzimmer, Schulzimmer, Büro, Lager, Technikräume, Keller). |